Multilaterale Sondervereinbarung RID 7/2021

nach Abschnitt 1.5.1 RID ber umweltgefhrdende Stoffe der UN-Nummer 3082 und die Vorschrift fr die Leistungsprfung der Verpackung 


(1) Diese Vereinbarung gilt nur fr Klebstoffe, Druckfarben und Druckfarbzubehrstoffe, Farben und Farbzubehrstoffe sowie Harzlsungen, die infolge der Verordnung (EU) 2020/1182 (15. ATP)1 nunmehr als umweltgefhrdend eingestuft sind und daher der UN-Nummer 3082 Umweltgefhrdender Stoff, flssig, n.a.g., VG III zugeordnet werden mssen und vor Inkrafttreten dieser nderung *1) nicht als gefhrliche Gter irgendeiner Klasse eingestuft waren. 

(2) Ungeachtet der Vorschriften des RID drfen gefhrliche Gter im Sinne des Absatzes (1), die der UN-Nummer 3082 Umweltgefhrdender Stoff, flssig, n.a.g., VG III zugeordnet sind, die einzeln oder in Kombination mindestens 0,025 % der folgenden Stoffe enthalten: 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on  (DCOIT),  Octhilinon  (OIT)  und  Zinkpyrithion  (ZnPT),  in  Metall-  oder Kunststoffverpackungen befrdert werden, welche die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 und die Leistungsprfungen des Kapitels 6.1 RID nicht erfllen mssen, sofern die Mengen je Verpackung 30 Liter nicht berschreiten. 

(3) Die in Absatz (2) genannten gefhrlichen Gter mssen befrdert werden: 

a) als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z. B. einzelne Verpackungen,  die  auf  eine  Palette  gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder 

b) als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer hchsten Nettomasse von 40 kg. 

(4) Alle brigen zutreffenden Vorschriften des RID mssen erfllt werden. 

(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2025 fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten,  die  diese  Vereinbarung  unterzeichnet  haben. Wird  sie  vor  diesem  Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.


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*1) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission (EUR-Lex - 32020R1182 - DE - EUR-Lex (europa.eu)). 